Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der onePoint GmbH
Am Kümmerling 21-25
55294 Bodenheim

- im Folgenden „Anbieter“ -

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FAX: +49 (0) 6135 93 222 10
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Sitz der Gesellschaft:
Bodenheim
Amtsgericht Mainz
HRB 41290
USt-IdNr.: DE257823224

Geschäftsführer:
Siegfried Rosenmeyer &
David Rosenmeyer    

 

§ 1 Allgemeines

1.1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 BGB (im Folgenden „Besteller“).

1.2.
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit dem Besteller über die vom Verkäufer angebotenen und gelieferten Waren oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller verwandter Art, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.

1.3.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1.
Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbstständige und Behörden, die die Ware in ihrer selbstständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.

2.2.
Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, oder individuell etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen oder sonstige Angebote kann der Anbieter innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang annehmen.

2.3.
Der Vertrag mit dem Anbieter kommt erst mit Übersendung einer Auftragsbestätigung zu Stande. Für den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Anbieters maßgeblich. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.    

2.4.
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (Gewichtsangaben, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten etc.) sowie grafische Darstellungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich insbesondere nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn, eine Garantie wurde ausdrücklich vereinbart. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben erfolgen oder der technischen Verbesserung dienen, sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Die Lieferlänge pro Rolle Haftetikettenmaterial kann abweichen (+/-5%).

2.5.
Etwaig bestehende Urheberrechte oder sonstige geistige Eigentumsrechte an Beschreibungen, Unterlagen, Kalkulationen, Abbildungen oder Zeichnungen, welche dem Besteller anlässlich der Vertragsverhandlung oder Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt werden, verbleiben beim Anbieter oder dem sonstigen urheberrechtlich Berechtigten. Diese dürfen vom Besteller ohne Zustimmung des Anbieters oder des urheberrechtlich Berechtigten nicht vervielfältigt oder gewerblich ausgewertet werden, es sei denn, dies gehört zum vertraglich vorgesehenen Zweck.     

§ 3 Preise und Zahlung

3.1.
Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Die Preise verstehen sich in EUR sowie netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise gelten ab Werk sowie zuzüglich Verpackung und Versand. Bei Lieferungen ins Ausland können Zoll-Gebühren sowie sonstige öffentliche Abgaben hinzukommen.

3.2.
Die vereinbarten Preise gelten ohne Installation, Einrichtung, Schulung oder sonstige Nebenleistungen, es sei denn, diese sind ausdrücklich vereinbart.

3.3.
Übersteigt die vereinbarte Lieferfrist zwei Monate ab Vertragsschluss, behält sich der Anbieter das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen auf dem Weltmarkt eintreten. Die Änderungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

3.4.
Der Anbieter kann Zahlung per Vorkasse verlangen. Beim Kauf auf Rechnung sind Rechnungsbeträge fällig innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages beim Anbieter. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Erfolgt eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, so ist der ausstehende Betrag ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. geltend gemacht.

3.5.
Bei Zahlungsverzug betragen die Mahngebühren für die 1. Mahnung EUR 1,-, für die 2. Mahnung EUR 5,-. Wenn durch falsche Angaben bei der Bankverbindung oder fehlende Kontodeckung eine Rücklastschrift erfolgt, ist der Anbieter berechtigt, dem Besteller die dadurch entstehenden Bankgebühren in Höhe von EUR 5,- sowie weitere Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 10,- in Rechnung zu stellen. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt dem Besteller jeweils vorbehalten.   

3.6.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers, oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, oder diese vom Anbieter anerkannt sind.    

§ 4 Mitwirkung des Bestellers / Werkzeuge

4.1.
Der Besteller hat die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten und Informationen (z.B. Maße, Konfektionen, Muster) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Diese werden vom Anbieter als verbindlich behandelt. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen gesonderter Beauftragung. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die auf einseitige Vorgaben des Bestellers zurückzuführen sind.

4.2.
Druckwerkzeuge und sonstige Produktionsmittel wie Klischees, Filme, Stanzwerkzeuge, digitale Druckdaten und sonstige Produktionshilfsmittel bleiben Eigentum des Anbieters, auch wenn die durch deren Herstellung entstehenden Kosten teilweise oder vollständig in Rechnung gestellt und vom Besteller bezahlt wurden.    

§ 5 Lieferung & Erfüllung

5.1.
Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Sendung wird vom Anbieter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers sowie auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,  Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.2.
Vom Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder verbindlich vereinbart worden ist. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt, sowie bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener, nicht vom Anbieter zu vertretender Hindernisse, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Zwischenverkauf beim Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel. Sofern solche Ereignisse dem Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sowie die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache / Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Anbieter auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, der Anbieter dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und in zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation mindestens 14 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Leistung / Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 7 Werktage vergangen sind und der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung / Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5.4.
Kommt der Besteller mit der Annahme der Leistung oder Ware in Annahmeverzug, so ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen, gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5.
Der Umtausch von Etikettensonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche (§  7) bleiben unberührt.     

§ 6 Umgang mit Haftetikettenmaterial / Materialtest

6.1.
Der Anbieter liefert auf Wunsch des Bestellers Verbrauchsmaterial (insb. Etikettenmaterial). Die Eignung des Etikettenmaterials ist abhängig von äußeren Faktoren beim Besteller, dem Verwendungszweck bzw. Einsatzbereich des mit dem Etikett beklebten Produkts sowie den Umständen der Weiterverarbeitung sowie den eingesetzten Etikettiersystemen. Ein belastbarer Test in dem jeweiligen Einsatzbereich beim Besteller ist zwingend erforderlich, um die Geeignetheit des Verbrauchsmaterials für den Verwendungszweck bzw. Einsatzbereich festzustellen. Die Durchführung dieses Tests obliegt dem Besteller.

6.2.
Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Test unterblieben oder nur unzureichend vom Besteller durchgeführt worden ist.

6.3.
Der Besteller verpflichtet sich hinsichtlich des gelieferten Haftetikettenmaterials zur Beachtung der vom Anbieter erteilten Lagerhinweise. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Nicht-Beachtung der erteilten Lagerhinweise verursacht werden.      

§ 7 Gewährleistung

7.1.
Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Anbieter nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Anbieter nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.

7.2.
Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Anbieter nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung verpflichtet.

7.3.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen und auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, läuft die Gewährleistungsfrist mit erfolgter Abnahme. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

7.4.
Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen und auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.

7.5.
Garantien gelten nur als solche, wenn sie eindeutig als solche bezeichnet und vereinbart sind.

7.6.
Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Besteller bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme des Anbieters die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Der Anbieter wird den Kunden hierbei Unterstützen. Im Übrigen bleibt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers unberührt. Werden Wartungs- und Betriebsanleitungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder sonstige Eingriffe vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Gewährleistungsfall hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Versendung und Handhabung des Gerätes zurückzuführen ist. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

7.7.

Der Anbieter stellt dem Besteller, im Gewährleistung-oder Garantiefall,  ein kostenpflichtiges Mietgerät zur Verfügung, um anfallende Bearbeitungszeiten zu überbrücken. Es handelt sich um eine zusätzliche Serviceleistung. Der Mietvertrag wird separat geschlossen und bleibt unberührt vom jeweiligen Garantie-oder Gewährleistungsfall, unabhängig davon ob dieser berechtigt oder unberechtigt ist, oder welche Bearbeitungszeiten entstanden sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1.
Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Zahlungsausgleich des Kaufpreises vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Anbieter sich nicht stets hierauf beruft.

8.2.
Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, er bleibt jedoch zur Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit an den Anbieter ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Anbieter wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.3.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag des Anbieters. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Anbieter anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Anbieter verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Anbieters gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Anbieter ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Anbieter nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

8.4.
Übersteigt der Wert der für den Anbieter bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so ist der Anbieter auf Verlangen des Bestellers zur unverzüglichen Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.    

§ 9 Haftung

9.1.
Für Schäden haftet der Anbieter nur dann, wenn er oder einer seiner  Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

9.2.
Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Anbieters auf den Schaden beschränkt, der für den Anbieter bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Anbieters auf einen Höchstbetrag von € 10.000,00 beschränkt.

9.3.
Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, zugesicherter Eigenschaften, aus übernommenen Garantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.     

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht) finden keine Anwendung.

10.2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Anbieters. Dasselbe gilt dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auch dann ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters. Der Anbieter bleibt weiterhin dazu berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

10.3.
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. eines abgeschlossenen Vertrages nicht berührt, soweit die Vertragsdurchführung für eine Partei nicht eine unzumutbare Härte darstellt. Gleiches gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Vertragsparteien werden an die Stelle einer unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung bzw. eine ausfüllungsbedürftige Lücke eine wirksame Bestimmung setzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichem Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung entspricht bzw. dem wirtschaftlich von beiden Parteien Gewollten am nächsten kommt. 

Bei Fragen stehen wir zur Verfügung.
06135 - 93 222 0
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